<p><strong>3. Public License als Auffangregelung.</strong> Sollte irgendein Teil des Verzichts aus irgendeinem Grund nach anwendbarem Recht als ungültig oder unwirksam beurteilt werden, so soll der Verzicht im größtmöglichen rechtlich zulässigen Umfang unter Berücksichtigung der ausdrücklichen Zweckerklärung des/der Erklärenden aufrechterhalten werden. So weit eine etwaige Beurteilung des Verzichts wie vorgenannt dann reicht, gewährt der/die Erklärende hiermit zusätzlich jeder davon betroffenen Person eine lizenzkostenfreie, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, nicht- ausschließliche, unwiderrufliche und bedingungslose Lizenz zur Wahrnehmung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der/des Erklärenden am Werk, und zwar (i) für alle Territorien weltweit, (ii) für die maximale nach anwendbarem Recht bzw. völkerrechtlicher Vereinbarung vorgesehene Schutzdauer (einschließlich künftiger Verlängerungen), (iii) in allen derzeitigen und künftigen Medien und für jedwede Anzahl an Exemplaren und Kopien und (iv) für jedweden Zweck einschließlich kommerzieller Zwecke, Werbezwecke und Zwecke der Verkaufsförderung (nachstehend als „Lizenz“ bezeichnet). Die Lizenz gilt als ab dem Tag wirksam, an dem der/die Erklärende CC0 auf das Werk angewandt hat. Sofern ein Bestandteil der Lizenz aus irgendeinem Grund als nach anwendbarem Recht ungültig oder unwirksam beurteilt werden sollte, so soll sich die betreffende teilweise Ungültigkeit oder Unwirksamkeit nicht auf die Gültigkeit der übrigen Lizenz auswirken, und für diesen Fall versichert der/die Erklärende, dass er/sie weder (i) ein ihr oder ihm verbleibendes Urheberrecht und verwandtes Schutzrecht am Werk ausüben noch (ii) damit zusammenhängende Ansprüche und Klagegründe in Bezug auf das Werk geltend machen wird, soweit all dies in irgendeiner Weise der ausdrücklichen Zweckerklärung des/der Erklärenden entgegensteht.</p>
0 commit comments